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SATZUNG
Alumni Technische Fakultät Erlangen e.V. (ATE)

- verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 25.04.2023 -

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Präambel

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Der Verein Alumni Technische Fakultät Erlangen e.V. ist ein Zusammenschluss von Absolventen, Studierenden, Mitarbeitern und Förderern der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Zweck des Vereins ist die Pflege des Gedankenaustausches und des Kontaktes zwischen Ehemaligen, Studierenden, Mitarbeitern und Förderern der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, der Wissenschaft und der industriellen Praxis, die Förderung der Identifikation mit Fakultät und Universität, die berufliche Weiterbildung sowie die Unterstützung von Studierenden. Alle Amts- und Berufsbezeichnungen sind in der kürzeren männlichen Version aufgeführt, gelten aber für Angehörige beider Geschlechter gleichermaßen. Unter „schriftlich“ in dieser Satzung sind auch E-Mails oder Einträge auf Internetseiten zu verstehen.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Beirat

§ 9 Vorstand

§ 10 Untergruppen

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Kreditaufnahme

§ 13 Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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  1. Der Verein führt den Namen "Alumni Technische Fakultät Erlangen " (im Folgenden als ATE abgekürzt). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

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  1. Der ATE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Berufsbildung und die Studentenhilfe.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - die Herstellung von Kontakten zwischen Ehemaligen, Studierenden, Mitarbeitern und Förderern der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, der Wissenschaft, der industriellen Praxis und Einrichtungen von Fakultät und Universität,
    - die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Alumni und Studierende,
    - die Herausgabe periodisch erscheinender Medien in digitaler und / oder gedruckter Form sowie nach Möglichkeit durch die Bereitstellung digitaler Kommunikationsmedien,
    - weitere Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Zwecke notwendig und sinnvoll sind.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

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  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Student der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden, sobald er sein Studium erfolgreich an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg abgeschlossen hat. Ordentliches Mitglied des Vereins kann ebenfalls jeder Doktorand und ehemalige Doktorand sowie jeder Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden.

  2. Studentisches Mitglied des Vereins kann jeder Student der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden.

  3. Andere Personen, die mit der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verbunden sind, können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden und benennen dann jeweils einen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung. Änderungen bzgl. des Bevollmächtigten müssen schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen, studentischen oder fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle gerichtet werden muss. Der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Vertreter entscheiden über den Antrag nach billigem Ermessen.

  5. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden, die sich um die Belange von ATE besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und nehmen an der Mitgliederversammlung mit Stimme teil.

  6. Die Mitglieder können sich einer Sektion zuordnen.

 

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

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  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss vom Verein.

  2. Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Streichung wird vom Vorstand zwei Monate nach Absendung der dritten Mahnung beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des ATE verstößt. Insbesondere der Missbrauch vereinsinterner Daten führt über die strafrechtliche Verfolgung hinaus zum Ausschluss. Der Ausschluss muss schriftlich unter Angabe von Gründen von einem Mitglied beantragt werden.

  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

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  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder­ver­sammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Beitragsordnung fest­ge­schrieben.

 

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§ 6 Organe des Vereins

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  1. Organe des ATE sind:
    - die Mitgliederversammlung (§ 7)
    - der Beirat (§ 8)
    - der Vorstand (§ 9)
    - Sektionen (§ 10).

  2. Zur Verwaltung des Vereins kann der Verein einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die Amtsdauer des Geschäftsführers ist von der Amtsdauer des Vorstandes unabhängig.

  3. Soweit ein Geschäftsführer berufen ist, unterstützt er Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Er führt die Beschlüsse der Organe des Vereins aus und führt die Geschäfte des Vorstandes in dessen Auftrag und nach dessen Entscheidungen. Entscheidungen über Angelegenheiten des Vermögens und des Haushaltes durch einzelne berechtigte Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführers. Der Vorstand kann eine fehlende Zustimmung durch ein Votum mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder ersetzen.

  4. Bei der Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes kann der Geschäftsführer den Verein allein rechtskräftig vertreten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, die vom Vorstand festgesetzt wird.

  5. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandsitzungen beratend teil. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden, sofern diese nicht anders lautenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung entgegenstehen. In solchen Fällen sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bindend.

  6. Der Geschäftsführer kann im Auftrag des Vorstandes eine Geschäftsstelle einrichten.

  7. Die Mitglieder von Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig.

 

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§ 7 Mitgliederversammlung

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  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen, entlastet diese und wählt die Mitglieder des Beirats und des Vorstands. Zu den weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
    - die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
    - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
    - die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
    - die Beschlussfassungen über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    - die Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
    - sonstige Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei der Wahl von Beirat oder Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch über den Gesamtwahlvorschlag in einer Blockwahl abstimmen.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, studentische, fördernde und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Vertretung bezieht sich auf alle Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung. Juristische Personen benennen schriftlich einen Bevollmächtigten zur Ausübung des Stimmrechts.

  5. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder, einem Fünftel der Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Beirats ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  6. Die Mitgliederversammlung kann, nach freier Ermessensentscheidung des Vorstands, statt unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort auch im Wege der elektronischen Kommunikation bzw. eines Onlineverfahrens (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimations- bzw. Zugangsdaten zugänglichen Chat-Raum) oder in einer gemischten Versammlung, bestehend aus persönlich am Versammlungsort anwesenden Mitgliedern und per Telefon/Videokonferenz/anderen Medien zugeschalteten Mitgliedern durchgeführt werden.
    Im Onlineverfahren werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigen Legitimations- bzw. Zugangsdaten den Mitgliedern mit einer gesonderten E-Mail mindestens drei Stunden vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Legitimations- bzw. Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse, wobei die ordnungsgemäße Ab-sendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung ausreichend ist. Sämtliche Mitgliedder sind verpflichtet, ihre Legitimations- bzw. Zugangsdaten keinem zugänglich zu machen.

  7. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

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§ 8 Beirat

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  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands ist ein Beirat zu wählen.

  2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  3. Der Beirat setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Beiratsmitgliedern können in der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen für die verbleibende Amtszeit stattfinden.

  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist befugt, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen.

  5. Der Beirat besitzt ein Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  6. Entsprechend dem Turnus ihrer Wahl sind der 1. Prodekan und der Studiendekan für Öffentlichkeitsarbeit der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg qua Amt Beiräte des Vereins, wenn sie sich dazu bereit erklären.

  7. Die Sprecher von Sektionen des ATE sind qua Amt Mitglied im Beirat.

 

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§ 9 Vorstand

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  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, sowie maximal 7 weiteren Vorständen. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten jeweils alleine den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Entsprechend dem Turnus seiner Wahl ist der Dekan der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vorstandsmitglied, wenn er sich dazu bereit erklärt.

  3. Die genaue Anzahl der zu wählenden Vorstände wird vor Beginn des Wahlganges auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  4. Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können alle Mitglieder des Vereins gewählt werden.

  5. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand oder aus seinem Vorstandsamt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Soweit der Vorstand dieses Recht nicht ausübt, wird die Nachwahl von der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit vorgenommen. Dabei kann für die restliche Amtszeit des Vorstands die maximale Anzahl der Vorstandmitglieder erhöht werden.

  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  8. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vorstandsmitglied mit dessen Einverständnis schriftlich bevollmächtigt werden. Auf jedes anwesende Vorstandsmitglied kann maximal eine Stimme übertragen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  10. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann eine Abstimmung auch schriftlich erfolgen.

  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

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§ 10 Untergruppen

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  1. Die Gründung von Sektionen ist auf Antrag nach Zustimmung des Vorstands jederzeit möglich.

  2. Die Sektion bestimmt formlos einen Sprecher und nennt ihn dem Vorstand als Ansprechpartner.

  3. Die Sektionen können in Abstimmung mit dem Vorstand eigene Veranstaltungen ausrichten und werden dabei von der Geschäftsstelle unterstützt.

  4. Der Sprecher der Sektion berichtet auf der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten.

 

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§ 11 Kassenprüfer

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  1. Der Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Kassenprüfer muss ordentliches Vereinsmitglied sein. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl amtiert.

  3. Der Kassenprüfer ist ehrenamtlich tätig.

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§ 12 Kreditaufnahme

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Eine Verschuldung, welche die gesamten Jahreseinnahmen aus Beiträgen überschreitet oder mit Laufzeit von über einem Jahr muss von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

 

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§ 13 Auflösung des Vereins

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Über die Auflösung von ATE beschließt die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen:

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  1. Der Auflösungsantrag muss als eigener Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern mit der Einladung zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

  2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die FAU Erlangen-Nürnberg / Technische Fakultät, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Berufsbildung und die Studentenhilfe zu verwenden hat.

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